Stand: Biberach, den 03.09.2023
§1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder Sie kann nur durch Beschluss des Vorstands des Vereins geändert werden.
§2 Beschlüsse
- Der Schatzmeister, alternativ die Vorsitzenden des Vereins, beschließt die Höhe des Beitrags.
- Die festgesetzten Beträge werden rückwirkend zum 1. Januar des Geschäftsjahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
- Durch Beschluss des Vorstands kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§3 Beiträge
- Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt für alle 4,20 Euro im Monat.
Der Mitgliedsbeitrag kann durch Antrag, mit Nennung von Gründen, an den Vorstand auf 12 Euro im Jahr reduziert werden. Eine Reduzierung gilt solange sich die Umstände nicht ändern, aber für maximal ein halbes Jahr. - Die Beitrittsgebühr des Vereins beträgt je neu beigetretendes Mitglied einmalig 50 Euro.
Bei vorliegen eines Antrags auf Beitragsreduzierung, kann die Beitrittsgebühr auf einmalig 12 Euro reduziert werden. - Ein Folgeantrag auf Beitragsreduzierung kann im Anschluss erneut gestellt werden.
- Der fällige Jahresbeitrag muss bis zum Ende des Geschäftsjahrs beglichen werden.
- Der erste Mitgliedsbeitrag eines neuen Mitglieds ist innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme des Mitglieds zu leisten.
- Tritt ein Mitglied im Laufe des Geschäftsjahres ein, so ist für das laufende Jahr der volle Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§4 Zahlung des Mitgliedsbeitrags
- Die Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags soll per Überweisung auf das Vereinskonto erfolgen.
- Der Jahresbeitrag ist in voller Höhe mit einer Zahlung im Voraus zu entrichten.
- Durch diesen solidarischen Vorschuss kann der Verein die hohen anfänglichen Kosten besser stämmen. Ohne diesen Beitrag könnte der Social Club nicht betrieben werden.
§5 Vereinskonto
Cannabis Social Club Biberach e.V.
DE74654500700008718404
SBCRDE66XXX
Kreissparkasse Biberach
Verwendungszweck: Mitgliedsbeiträge, Jahr und Monat, Mitgliedsnummer, Name, Vorname
Überweisung auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.
§6 Vereinsaustritt / Vereinsausschluss
Es gibt es keine Rückerstattung bereits geleister Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren bei einem Vereinsaustritt bew. eines Vereinsausschlusses eines Mitglieds.