Beitragsordnung des CSC BC

Stand: Biberach, den 01.12.2024

§ 1 Allgemeines 

Diese Beitragsordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 01.12.2024 beschlossen; und zwar mit Wirkung ab dem Tag der Eintragung der am 01.12.2024 beschlossenen Neufassung der Satzung in das Vereinsregister (Wirksamwerden der Neufassung). 

 

§ 2 Beitragsverpflichtung / Beitragshöhe 

1. Die Mitglieder des Vereins sind nach §§ 7 Satz 2 Buchstabe c), 14 der Satzung verpflichtet, einen Jahresbeitrag an den Verein zu leisten. 

Dieser Beitrag beträgt: 

für ordentliche Mitglieder (§ 4 Absätze 1, 2 der Satzung): 60,00 p.a., 

für Fördermitglieder (§ 4 Absätze 1, 3 der Satzung): 

a) natürliche Personen: 50,00 p.a., 

b) nicht eingetragene Anbauvereinigungen (e.V. / eG): 120,00 p.a. 

c) eingetragene Anbauvereinigungen (e.V. / eG): 1200,00 p.a. 

 

2. Gemäß § 14 Absatz 4 der Satzung werden die Mitgliedsbeiträge zum 1. Februar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und eingezogen; im Jahr der Aufnahme als Mitglied wird der Mitgliedsbeitrag innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach der Aufnahme eingezogen. 

Das Mitglied hat dafür zu sorgen, dass eine ausreichende Deckung auf dem angegebenen Konto besteht. Etwaige entstehende Rücklastschriftgebühren gehen zu seinen Lasten. 

 

§ 3 Änderungen der Beitrags-Ordnung 

Die Beitragsordnung kann nur durch den Vorstand geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 1. Januar des folgenden Geschäftsjahres, sofern der Vorstand nichts anderes beschließt.