Satzung des Cannabis Social Club Biberach e.V.

Präambel

Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf anstreben.

Da der Anbau von THC-haltigem Hanf, auch für den Eigenbedarf in der Bundesrepublik Deutschland immer noch verboten ist, und auch aktiv verfolgt wird, werden die Aufgaben des Vereins zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsumenten einzusetzen für:

  • Die Änderung der Drogengesetzgebung in Bezug auf Cannabis in Deutschland.
  • Eine akzeptierende und regulierende Drogenpolitik in Baden-Württemberg.
  • Jugend- und Verbraucherschutz, Aufklärung und Prävention.
  • Nach der Schaffung gesetzeskonformer Möglichkeiten, strebt der Cannabis Social Club Biberach den Betrieb einer dann legalen Anbaugemeinschaft an.

Der CSC Biberach heißt als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und einer Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und der Gesellschaft interessiert sind.

In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Social Club Biberach seine Satzung.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Biberach“.
Er hat seinen Sitz in Biberach an der Riß und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

2.1 ANBAU

Der Cannabis Social Club Biberach setzt sich für regulierte Strukturen zum Umgang und Konsum von Cannabis ein. Insbesondere setzen wir uns für die Legalisierung des Eigenanbaus, sowohl individuell, als auch gemeinschaftlich, ein. Nach Schaffung gesetzeskonformer Möglichkeiten, strebt der Cannabis Social Club Biberach den legalen Betrieb eines gemeinschaftlichen Eigenbedarf Anbaus von Cannabis an.

2.2 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT UND POLITIKBERATUNG

Der Verein setzt sich für eine Beendigung der Cannabisprohibition und für die Schaffung eines regulierten Marktes und die dafür notwendigen Gesetzesänderungen ein. Die angestrebten Gesetzesänderungen sollten auch den Eigenanbau von Cannabis, sowohl individuell als auch den gemeinschaftlichen Anbau zulassen und regeln. In diesem Sinne betreibt der Verein Öffentlichkeitsarbeit und steht der Politik als Ansprechpartner zur Verfügung. Der CSC Biberach ist überparteilich und arbeitet daran alle Parteien von den Zielen des Vereins zu überzeugen.

2.3 AUFKLÄRUNG, JUGENDSCHUTZ UND PRÄVENTION

Dem Cannabis Social Club Biberach sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Der CSC Biberach ist sich der Gefahren, die durch den Konsum von Cannabis für Kinder und Jugendliche entstehen können, bewusst. Daher möchte der Verein Aufklärungsarbeit leisten und sich dabei insbesondere an Risikogruppen wenden. Ebenso bietet er bei Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung Beratung für Patienten an.

2.4 MEDIZIN UND FORSCHUNG

Der CSC Biberach setzt sich für einen vorurteilsfreien Einsatz von Cannabis in der Medizin ein. Hierfür wird der CSC Biberach mit Kontakte zu Medizinern aufbauen, um über die Anwendungsmöglichkeiten von Cannabis als Medizin zu informieren, und mögliche Patienten bei der Erlangung einer Ausnahmegenehmigung unterstützen. Ebenso setzt der CSC Biberach sich für die Forschung an Cannabis, sowohl in der Medizin wie auch als Genussmittel ein. Durch Kontakten zu Forschungseinrichtungen und Wissenschaftlern wird der CSC Biberach die laufende Forschung auf diesem Gebiet unterstützen.

2.5 SOCIALISING

Der Club möchte seinen Mitgliedern ein lebendiges Vereinsleben bieten, bei dem auch Spaß, Vergnügen und Geselligkeit nicht zu kurz kommen. Deswegen soll es, auch losgelöst von vorgenannten Zielen, Clubveranstaltungen geben, die der Kontaktpflege und dem Zusammenhalt der Gemeinschaft dienen.

§3 Mitgliedschaft

Der Cannabis Social Club Biberach hat zwei Arten von Mitgliedschaften, die aktive sowie die unterstützende Mitgliedschaft.

Für alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und juristischen Personen, welche den Cannabis Social Club und seine Ziele unterstützen wollen, steht die unterstützende Mitgliedschaft offen. Hierfür ist das Einreichen eines Mitgliedsantrages an den Vorstand ausreichend.

Die unterstützende Mitgliedschaft tritt mit der Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages in Kraft und erlischt, sobald der Mitgliedsbeitrag 3 Monate in Folge ausbleibt oder das Mitglied die Mitgliedschaft beendet. Unterstützende Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung und können nicht zum Vorstand kandidieren. Anträge von unterstützenden Mitgliedern an den Vorstand oder an die Mitgliederversammlung sind zulässig.

Die aktive Mitgliedschaft setzt eine unterstützende Mitgliedschaft voraus und wird durch den Vorstand dem Mitglied auf Antrag erteilt. Die Voraussetzung für die Erteilung einer aktiven Mitgliedschaft ist ein vom Mitglied erbrachter Beweis der regelmäßigen aktiven Mitarbeit im Verein. Sollte die aktive Mitgliedschaft abgelehnt werden, steht es dem Mitglied frei, sich erneut an den Vorstand zu wenden oder bei der nächsten Mitgliederversammlung die aktive Mitgliedschaft einzufordern. Die aktive Mitgliedschaft endet, wenn der Mitgliedsbeitrag 3 Monate in Folge nicht bezahlt wird und der Verein das Mitglied mindestens zweimal schriftlich zur Zahlung aufgefordert hat oder wenn das Mitglied die Mitgliedschaft kündigt.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages regelt die Beitragsordnung. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft eines Mitglieds beenden, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck handelt oder durch Handlungen oder Aussagen dem Zweck oder Ansehen des Vereins schadet. Gegen die Beendigung der Mitgliedschaft kann bei der nächsten Mitgliederversammlung vom Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über die Beendigung der Mitgliedschaft wird das betroffene Mitglied informiert.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe, der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt.

Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.

§5 Vereinsmittel

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.

Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

Einnahmen erzielt der Verein durch:

  • Beiträge
  • Spenden
  • Veranstaltungserlöse
  • Verkauf von Fanartikeln

Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

Über den Beitritt sowie Austritt in einen Dachverband entscheidet der Vorstand.

§7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.

Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

  • die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl
  • die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
  • die Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
  • die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
  • die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
  • die Beschlussfassung über die Entlassung des Vorstandes
  • der Erlass der Beitragsordnung
  • die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
  • die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, welches widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief geladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten, soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25% der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Aktive Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig und können nur von aktiven Mitgliedern oder dem Vorstand eingebracht werden.

Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind zunächst ehrenamtlich tätig. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Davon unberücksichtigt bleiben Zahlungen für Aufwendungsersatz wie Reisekosten, Büromaterial usw.

Die Mitgliederversammlung kann zum angekündigten Tagesordnungspunkt Wahlen beschließen, dass der Vorstand um eine bestimmte Anzahl von Beisitzern/innen zu erweitern ist.

Vorstandsmitglieder müssen aktive Vereinsmitglieder sein.

Der 1. Vorsitzende des Vorstands soll den Verein beim Vereinsregister anmelden. Er erhält von allen Mitgliedern die dafür erforderlichen Befugnisse, auch das zur Vertretung der Mitglieder beim Notar und anderen erforderlichen Stellen.

Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Gleichzeitig genügt auch die alleinige Zeichnung durch den ersten Vorsitzenden des Vorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen.

Die Amtszeit des Vorstandes ist lebenslänglich. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes bzw. bis zu seinem Tod im Amt.

Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.

Die Vorsitzenden des Vorstandes haben bei allen Abstimmungen ein doppeltes Stimmrecht, dürfen daher mit den doppelten Stimmanzahlen abstimmen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.

§10 Satzungsänderung und Auflösung

Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung von mindestens 2/3 des Vorstands.

Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation an den Vorstand des Vereins. Dieser kann so einen neuen Verein gründen, um die Idee aufrecht zu erhalten.

Gründung CSC Biberach, am 20.04.2020

Beschluss zur Anmeldung als e.V.: 20.04.2023

Eintragung ins VR als e.V.: 26.06.2023